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May 23, 2024

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) - Alles, was Sie wissen müssen

Mit dem Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) kommen bald neue Berichtspflichten auf Unternehmen in öffentlicher Trägerschaft zu. Schon bald erfolgt die Umsetzung ins deutsche Recht. Hier erfahren Sie alles, was Sie zum CSRD wissen müssen und wie Sie sich am besten auf die Einführung der neuen Richtlinie vorbereiten.

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) - Alles, was Sie wissen müssen

In den letzten Jahren hat die Nachhaltigkeitsberichterstattung erheblich an Bedeutung gewonnen. Unternehmen und Investoren erkennen zunehmend den Wert die Auswirkungen eines Unternehmens auf die Umwelt und die Gesellschaft zu verstehen. Mit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive -  kurz CSRD) kommen neue Berichtspflichten auf Unternehmen in öffentlicher Trägerschaft zu. In diesem Artikel gehen wir auf die wichtigsten Aspekte der CSRD ein und erläutern, wie sich Unternehmen auf die Einhaltung dieser neuen Richtlinie vorbereiten können.

Warum wurde die CSRD etabliert?

Bereits im Jahr 2014 führte die Europäische Union (EU) die Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (Non-Financial Reporting Directive - NFRD) ein, um Unternehmen von öffentlichem Interesse zu ermutigen, nichtfinanzielle Informationen in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Governance-Angelegenheiten offenzulegen. Diese Berichtspflicht wurde mit der CSRD erweitert und der Anwendungsbereich deutlich ausgeweitet. Die CSRD wurde eingeführt, um bestehende Lücken in den Berichtsvorschriften zu schließen und die umfassende Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verbessern. Ihr Ziel ist es, die Rechenschaftspflicht europäischer Unternehmen hinsichtlich Nachhaltigkeitsaspekten zu stärken und erstmals verbindliche Berichtsstandards auf EU-Ebene einzuführen.

Was ist die CSRD?

Unternehmen in öffentlicher Trägerschaft waren bereits im Rahmen der NFRD verpflichtet, über verschiedene Umwelt-, Sozial- und Governance-Angelegenheiten zu berichten. Die CSRD erweitert diese Berichtspflicht. Unternehmen müssen nun Berichte über ihre zukunftsorientierten Nachhaltigkeitsziele, die Funktion des Vorstands und des Aufsichtsrats, die wesentlichen negativen Auswirkungen des Unternehmens sowie bislang unberücksichtigte immaterielle Ressourcen vorlegen.

Ein wesentliches Element der CSRD ist die externe Überprüfung, bei der der Nachhaltigkeitsbericht gemäß den von der EU festgelegten Standards von einer unabhängigen Stelle geprüft werden muss. Im Gegensatz zur NFRD verlangt die CSRD, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung als integraler Bestandteil des Lageberichts neben der Finanzberichterstattung aufgenommen wird. Bei der NFRD war dies noch als separate Berichterstattung möglich. Unternehmen müssen die ESEF-Verordnung (European Single Electronic Format) anwenden und die Nachhaltigkeitsinformationen im XHTML-Format zur maschinellen Lesbarkeit im European Single Access Point (ESAP) veröffentlichen. Die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group - EFRAG) hat zwei Entwürfe zu Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU) entwickelt.

Wen betrifft die CSRD?

Die Anzahl der berichtspflichtigen Unternehmen ist mit der Einführung der CSRD erheblich gestiegen. Während nach der NFRD etwa 11.600 Unternehmen Bericht erstatten mussten, umfasst die CSRD nun schätzungsweise rund 49.000 Unternehmen in Europa. Unternehmen, die bereits aufgrund der NFRD Bericht erstattet haben, müssen auch die CSRD einhalten.

Um von der CSRD betroffen zu sein, müssen Unternehmen bestimmte Kriterien erfüllen. Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten, einem Nettoumsatz von mindestens 40 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Euro müssen die Anforderungen erfüllen. Dadurch fallen auch viele Unternehmen in öffentlicher Trägerschaft, wie Stadtwerke oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, unter die CSRD. Alle börsennotierten Unternehmen müssen die Anforderungen der CSRD erfüllen, es sei denn, sie sind Kleinstunternehmen, die bestimmte Größenkriterien erfüllen, wie weniger als 10 Mitarbeiter, einen Nettoumsatz von unter 700.000 Euro und eine Bilanzsumme von weniger als 350.000 Euro. Zusätzlich müssen auch Unternehmen außerhalb der EU die CSRD einhalten, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren einen Umsatz von über 150 Millionen Euro in der EU erzielen.

Aktueller Stand und Zeitplan der CSRD

Bis zur vollständigen Umsetzung der CSRD bleiben die Vorschriften der NFRD in Kraft. Im April 2021 wurde der Richtlinienvorschlag der CSRD von der Europäischen Kommission veröffentlicht. Am 21. Juni 2022 einigten sich die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament auf einen Kompromiss. Die Richtlinie trat im Januar 2023 auf EU-Ebene in Kraft, und die Mitgliedstaaten müssen die neuen Vorschriften innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umsetzen. Die Umsetzung in deutsches Recht muss bis spätestens Juli 2024 erfolgen. Bereits im März 2024 wurde der Referentenentwurf zum CSRD präsentiert.

Im Oktober 2023 kündigte die Europäische Kommission an, den Termin für die Annahme der sektorspezifischen Europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) um zwei Jahre zu verschieben. Außerdem empfiehlt die Kommission, die Verabschiedung von Vorschriften für große Nicht-EU-Unternehmen, die in der EU tätig sind, ebenfalls um zwei Jahre zu verschieben.

Wie können sich Unternehmen in öffentlicher Trägerschaft auf die CSRD vorbereiten?

Unternehmen müssen datenbasiert berichten, wie sie Umwelt, Gesellschaft und Klima beeinflussen und wie diese wiederum das Unternehmen beeinflussen. Auch (geplante) Maßnahmen gegen die Auswirkungen auf Umwelt, Gesellschaft und Klima müssen benannt, umgesetzt und anschließend gemessen werden. Die Herausforderungen der Berichtspflicht liegen also vor allem in der Datensammlung, Verarbeitung und Visualisierung, bei der die Genauigkeit und Transparenz der Daten sichergestellt sein muss, um die externe Prüfung der CSRD zu bestehen.

Um sich auf die Umsetzung der CSRD vorzubereiten, sollte die Richtlinie zunächst im Detail verstanden und ihre Berichtspflichten verinnerlicht werden. Im nächsten Schritt müssen die benötigten Datenquellen ausfindig gemacht und die technische Umsetzung der Datenverarbeitung geplant werden. Eine Datenplattform wie die von Polyteia unterstützt bei der Datenerfassung, der interorganisationalen Zusammenarbeit, dem Erstellen und Teilen von Berichten sowie der Evaluierung von Maßnahmen. Mit der Datenplattform von Polyteia binden Sie beliebig viele Datenquellen über Konnektoren an und erheben mit Daten mithilfe von Dateneingabemasken, wo keine Datenquellen vorhanden sind. Mit der intuitiven Nutzer:innenoberfläche erstellen Sie kollaborativ Berichte und teilen diese mit ausgewählten Organisationen oder Personen.

Zusammenfassung der CSRD

Die CSRD markiert einen Meilenstein für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Europäischen Union. Um den neuen Anforderungen problemlos gerecht zu werden, sollten Unternehmen in privater und öffentlicher Trägerschaft sich auf die Einhaltung der CSRD vorbereiten. Dafür ist es unabdingbar, dass sie die Richtlinien der CSRD verstehen und die sichere Datensammlung und externe Überprüfung vorbereiten. Dieser Prozess gewährleistet nicht nur die Einhaltung der Richtlinien, sondern ermöglicht auch eine reibungslose Berichterstattung, die den Anforderungen der CSRD entspricht.

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